AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Grundlagen
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle Rechtsgeschäfte von Ardesia Renovation Lorizzo & Di Vincenzo KLG, im Folgenden «Ardesia Renovation» genannt, mit seinem Vertragspartner, im Folgenden «AUFTRAGGEBER» genannt, abschliesst.
1.2. Für alle Unterlagen der Ardesia Renovation wie Angebote, Skizzen, Pläne, Muster etc. verbleiben die Urheberrechte im Eigentum von Ardesia Renovation. Ohne schriftliche Zustimmung der Ardesia Renovation ist es untersagt, diese an Dritte weiterzugeben. Für Arbeiten, die nicht von Ardesia Renovation ausgeführt werden, ist es ohne schriftliche Zustimmung der Ardesia Renovation untersagt, diese Unterlagen zu verwenden.
1.3. Vertragsbestandteile und Rangfolge: Die unten aufgeführten Dokumente werden mit der Annahme des Angebotes zu Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht folgende Rangfolge der Dokumente vor:
1) Das Angebot der Ardesia Renovation mit den Beilagen
2) Die vorliegenden AGB’s:
3) SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 1977/91
4) SIA 244 und 118/244* betreffend Kunststeinarbeiten
5) SIA 246 und 118/246* betreffend Natursteinarbeiten
6) SIA 248 und 118/248* betreffend Plattenarbeiten
7) Die Merkblätter des Schweizerischen Plattenverbandes (SPV). Für bauseitig geliefertes Material gelten die speziellen Bedingungen des SPV.

2. Fachtechnische Bedingungen
2.1. Beistellungen: Unter Beistellungen werden jegliche Unterlagen, Informationen, Pläne oder Muster bezeichnet, die der Auftraggeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter Ardesia Renovation zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zustellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, termingerecht fehlerfreie Beistellungen zuzustellen. Ardesia Renovation geht davon aus, dass Beistellungen fehlerfrei sind und unterzieht sie daher keiner Eingangsprüfung. Mehraufwendungen und Folgeschäden aus falschen oder fehlerhaften Beistellungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
2.2 Die Angebotspreise verstehen sich auf bauseits erstelltem Grundputz, falls die Art der Untergründe nicht definiert ist und für Boden-, Wand und Treppen-beläge auf bauseits erstelltem Unterlagsboden beziehungsweise Überzug im Dünnbett verlegt.
2.3. Wenn Ungenauigkeiten im Untergrund ausgeglichen werden müssen, sind diese Arbeiten zusätzlich zu vergüten. Kleinmosaikbeläge, Beläge mit kalibrierten Platten und grossformatige Platten erfordern eine entsprechend erhöhte Oberflächen-genauigkeit des Untergrundes.
2.4. Soweit möglich sollen Muster alle Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Plattenmaterialien aufweisen. Dass die Farbnuance und das Herstellermass (Kaliber) des gelieferten Plattenmaterials derjenigen des betreffenden Musters genau entsprechen, kann bedingt durch den Brennprozess, nicht gewährleistet werden. Natursteinprodukte können starke Farbvariationen und lebhafte Strukturen aufweisen (SIA 248*, Art. 4.1.2.5).
2.5. Die erste Messung ist kostenlos, wenn vor der Plattenverlegung Feuchtigkeitsmessungen (CM-Gerät) erforderlich sind. Weitere Messungen werden in Rechnung gestellt (SIA 118/248*, Art. 2.2 bzw. 2.3).
2.6. Eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden (SIA 118/248*, Art. 6.7). Auch bei Verwendung des Gleichen Fugenmaterials können zwischen Fugenmuster und fertigem Belag Farbdifferenzen auftreten (SIA 248*, Art. 4.3.2.2).
2.7. Der Verleger der Plattenbeläge leistet keinerlei Gewähr für Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt und keine Mängel der Arbeit des Verlegers der Plattenbeläge sind (SIA 118/248*, Art. 6.3).
2.8. Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, da sie wartungsbedürftig sind (SIA 118/248*, Art. 6.6). Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen gewährleisten nicht die Dichtigkeit des Belages und haben nur die Funktion eines Fugenverschlusses (SIA 248*, Art. 2.4.2).
2.9. Die Arbeitsstelle wird vom Ardesia Renovation besenrein abgegeben und die Beläge werden schwammgereinigt (SIA 118/248*, Art. 2.2). Die Reinigung der Arbeits-, Zugangs-, Lager- und Umgebungsbereiche ist entweder als besondere Leistung im Auftrag enthalten und entsprechend zu vergüten oder hat bauseits zu erfolgen.
2.10. Auch bei Verwendung von wasserundurchlässigen Platten- und Fugenmaterialien gilt es zu beachten, dass keine wasserdichten Beläge erstellt werden können (SIA 248*, Art. 2.2.4).
2.11. Es wird dem Auftraggeber empfohlen, genügend Reserveplatten für allfällige spätere Reparaturarbeiten aufzubewahren. Reserveplatten müssen vom Auftraggeber zusätzlich verlangt und vergütet werden.
2.12. Für die korrekte Reinigung und Pflege der keramischen, Natur- und Kunststein-Beläge sind die dafür geeigneten Produkte zu verwenden, um Schäden insbesondere an den Oberflächen zu vermeiden. Auf Wunsch geben wir Ihnen Empfehlungen ab.

3. Arbeitsbedingungen
3.1. Wenn die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, zeigt Ardesia Renovation dies dem Auftraggeber an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Auftraggeber gegenüber Ardesia Renovation keine Rechte geltend machen. Der Ardesia Renovation kann seine Kosten gemäss den vorliegenden AGB in Rechnung stellen.
3.2. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, stellt der Auftraggeber der Ardesia Renovation nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung:
1) Wasser
2) Elektrische Energie 220 V / 380 V
3) Auf Verlangen von Ardesia Renovation: geeigneter Platz und/oder ein abschliessbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen
4) Hebe- und Verschiebevorrichtungen
3.3. Im Angebot nicht ausdrücklich erwähnte Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz müssen bauseitig gewährleistet werden.
3.4. Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist als besondere Leistung der Ardesia Renovation Auftrag zu geben und zu vergüten, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart ist.
3.5. Eine mangelfreie Ausführung bei verschiedenen Arbeiten kann nur bei einer Temperatur von mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss bauseitig gewährleistet werden, Ausser es sei mit Ardesia Renovation etwas anderes vereinbart worden.
3.6. Zusätzlich muss ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten vergütet oder bauseits zur Verfügung gestellt werden.
3.7 Der Kunde kooperiert mit Ardesia Renovation , indem er den Zugang zu vereinbarten Terminen/Zeiten arrangiert und diese Informationen angemessen anfordert. Der Kunde wird auch alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen einholen.
3.8 Der Kunde muss sicherstellen, dass das Eigentum vor der Installation frei ist (der Arbeitsbereich und der gesamte Zugang dazu, einschliesslich Möbel oder Wandbehänge). Es werden alle Anstrengungen unternommen, um nichts zu beschädigen, aber es werden keine Ansprüche für diese Dinge begründet.
3.9 Der Kunde ist verpflichtet, den Monteuren für die Dauer Ihres Einbaus Zugang zu WC und Waschgelegenheiten zu gewähren, oder wir können temporäre Einrichtungen ausserhalb des Grundstücks arrangieren, dies muss jedoch vor der Montage vereinbart werden und geht zu Lasten des Kunden.
3.10 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Sicherheit seiner Haustiere zu gewährleisten, obwohl bei der Arbeit alle Anstrengungen unternommen werden, Türen offen gelassen und Dielen gelassen werden können. Ansprüche für Haustiere, die während des Installationsvorgangs verloren gehen oder verletzt werden, werden nicht begründet.

4. Warenlieferungen
4.1 Die Haftung von beschädigter Ware bei Lieferungen trägt der jeweilige Warenlieferant.
4.2 Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die Lieferadresse bereit und in der Lage ist, die Lieferung des Produkts anzunehmen, insbesondere, dass Platz für jedes Lieferfahrzeug vorhanden ist, um die Lieferung durchzuführen. Auch, dass jemand an der Stelle ist, um es zu akzeptieren, es sei denn, anders mit uns vereinbart, dort zu sein.
4.3 Alle Lieferungen werden für einen a.m. oder p.m. Slot arrangiert. Präferenzen werden berücksichtigt, können aber nicht garantiert werden.
4.4 Für den Fall, dass ein Produkt in einer Lieferung fehlt oder beschädigt ist, MUss es uns innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden, damit wir die Angelegenheit mit dem Hersteller klären und einen Ersatz arrangieren können.
4.5 Ardesia Renovation haftet Ihnen gegenüber nicht für Verzögerungen oder Nichtlieferungen eines Produkts aufgrund von Umständen, die ausserhalb unserer angemessenen Kontrolle liegen, einschliesslich (ohne Einschränkung) Verzögerungen oder Ausfälle, die durch widriges Wetter, Streiks oder Transportprobleme verursacht werden.

5. Preise
5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in CHF Schweizer Franken. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferung franko Baustelle sowie die Verlegearbeiten inbegriffen.
5.2. In den Preisen nicht inbegriffen sind
1) Zuschläge für Nacht-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten, Gebühren, etc. die vom Auftraggeber oder dessen Vertretung verlangt werden.
2) Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren. Diese sind dem Auftraggeber durch den Ardesia Renovation anzuzeigen.
3) Vom Ardesia Renovation nicht zu vertretende Wartestunden, Reiseund Unterhaltsspesen, aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen.
4) Vom Auftraggeber gewünschte Ausführungs-änderungen, Zusatzangebote oder -bestellungen.
5.3. Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung wesentlich verändert, vereinbaren die Parteien vorgängig die neuen Preise.
5.4. Vom Ardesia Renovation nicht beeinflussbare Materialpreisänderungen nach Vertragsabschluss sind dem Auftraggeber oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur Weiterverrechnung.

6. Regie- und Akkordarbeiten
6.1. Bei Regiearbeiten werden Arbeitsaufwand, Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet.
6.2. Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen.
6.3. Maschinen und Geräte werden separat verrechnet.
6.4. Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Norm SIA 118/248*, 118/246* und 118/244* anzuwenden.

7. Fristen
7.1. Der Auftraggeber muss rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und Daten bereitstellen, damit der Ardesia Renovation die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Fristen aufnehmen und/oder erbringen kann.
7.2. Der Ardesia Renovation sind Verzögerungen, wie nicht fertiggestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle usw. rechtzeitig mitzuteilen.
7.3. Die Ardesia Renovation sollte dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, dass er die Arbeiten nicht fristgerecht fertigstellen kann, falls er das während seinen Arbeitsausführungen feststellt.
7.4. Wenn ein Termin aus Gründen, die Ardesia Renovation nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern.
7.5. Arbeitsunterbrüche, die vom Ardesia Renovation nicht vorhersehbar sind und vom Auftraggeber zu vertreten sind, berechtigen den Ardesia Renovation zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten und/oder Schäden.
7.6 Der Kunde kann die Bestellung nur nach Bestätigung mit schriftlicher Zustimmung von Ardesia Renovation stornieren oder ändern. Ardesia Renovation behält sich das Recht vor, Verluste zu berücksichtigen, die aufgrund einer solchen Situation entstehen.

8. Zahlungen
8.1 Aufgrund seiner schriftlichen Zahlungsbegehren ist Ardesia Renovation bis zu 90 % seiner ausgeführten Arbeiten mittels Abschlagszahlungen zu entschädigen.
8.2. 10 Tage ab Ausstelldatum sind Abschlags-zahlungen und die Schlussabrechnung zu bezahlen, respektive nach der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist.
8.3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden von Reklamationen betreffend eventuellen Baumängeln in keiner Weise beeinflusst.
8.4. Der Ardesia Renovation kann gemäss Art. 107 des Obligationenrechts vorgehen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
8.5. Die Ardesia Renovation Lorizzo & Di Vincenzo KLG behält sich vor, die alle Arbeiten des Kundes mit sofortiger Wirkung einzustellen wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Kunden ohne schriftliche Begründung nicht eingehalten werden.
8.6.  Bei Zahlungsverzug ohne Angabe von Gründen werden 10% Zinsen pro Jahr sowie Mahnspesen über CHF50.00 pro Mahnung berechnet.

9. Abnahme des Werkes
9.1. Die Abnahme erfolgt durch eine Kontrolle des ausgeführten Werkes. Bei Bedarf werden die Nachbesserungen geleistet.  Danach übersendet Ardesia Renovation  die  Schlussrechnung für die vereinbarten Arbeiten. 
9.2. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers nach Abschluss der Leistungen zu prüfen und muss dem Auftragnehmer innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden  (per WhatsApp oder E-Mail) jeden offensichtlichen Mangel an den erbrachten Leistungen oder Nebengegenständen (einschliesslich der Ausführung des Auftragnehmers) oder jede andere Nichteinhaltung der Beschreibung oder des Angebots für   die Leistungen, die der Auftragnehmer zu erbringen hatte. Nach einer solchen Benachrichtigung muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer gestatten, die erbrachten Leistungen oder Nebengegenstände zu überprüfen.
9.3 Alle sichtbaren allfällige Mängel sollten die Kunde an dieser Stelle aufgelistet  und geklärt werden.  Ardesia Renovation akzeptiert keine wiederholten Beschwerden von sichtbaren Gegenständen und jeder weitere Besuch vor Ort aufgrund von Kunden, die nach Abschluss der Arbeiten keine ordnungsgemässe Überprüfung oder Inspektion durchgeführt haben, wird zusätzlich berechnet. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln sind verwirkt, wenn diese innert dieser Frist nicht angezeigt werden.
9.4.  Ardesia Renovation wird die vereinbarten Korrekturen in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen und ihn darüber per Whatsapp informieren. Der Kunde hat die offene Rechnung unverzüglich danach zu prüfen und zu schliessen. Die Parteien werden alle Probleme innerhalb der guten Absicht lösen, aber wenn sie die Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist ohne schriftlichen Kommentar bezahlen können oder der Kunde die Rechnung nicht ohne schriftlichen Kommentar bezahlt, wird Ardesia Renovation das rechtliche Verfahren mit oder ohne weitere Warnung einleiten.
9.5. Das Werk (oder der Werkteil) geht mit der Abnahme in die Obhut und Gefahr des Auftraggebers. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme.

10. Haftung für Mängel/Gewährleistung
10.1. Es gilt eine Garantiefrist von zwei Jahren.
10.2. Für Schäden, welche durch normale Abnützung, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die Ardesia Renovation nicht zu vertreten hat, entstehen, haftet Ardesia Renovation nicht. Im Weiteren lehnt Ardesia Renovation jede Gewährleistung und jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von Ardesia Renovation Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand vornimmt.
10.3. Für die Qualität von bauseits geliefertem Material übernimmt der Ardesia Renovation keinerlei Gewährleistung (SIA 118/248*, Art. 6.8).

11. Veröffentlichung
Ardesia Renovation ist berechtigt, das Werk( Fotos, Videos, Beschreibung etc.) unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers zu veröffentlichen. Ardesia Renovation steht das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB’s oder Inhalte eines Vertrages, zu dem diese AGB’s einen integralen Bestandteil bilden, ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommen. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
13.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten Leistung ergeben, ist der Geschäftssitz von Ardesia Renovation. Es steht Ardesia Renovation jedoch auch das Recht zu, zuständige Gerichte am Ort des Auftraggebers anzurufen. Es gilt schweizerisches Recht.
Zürich, 28.08.2023
Ardesia Renovation Lorizzo & Di Vincenzo KLG